Domainrecht: Klingeltöne.de

22.04.2007
Kein Unterlassungsanspruch wegen Verwendung des Zeichens Klingeltöne.de
Aufhänger des Rechtsstreits um die Verwendung des Zeichens Klingeltöne war die gerichtliche Geltendmachung von Kosten einer erfolgten Abmahnung. Die Klägerin - Klingeltöne.de GmbH - betreibt unter der Internetadresse  www.klingeltöne.de ein Angebot zum Erwerb von Klingeltönen für Handys. Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke "Klingeltöne.de", eingetragen für die Klassen 35 und 42 (Bannerexchange und Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet).

Die Beklagten vertreiben ebenfalls im Internet Klingeltöne und haben das Zeichen klingeltöne.de  und www.klingeltöne.de als Metatags in ihren Webseiten integriert. Dagegen wehrte sich die Klägerin mit einer Abmahnung.

Das LG München hat die Sache zugunsten der Beklagten entschieden. Ein Unterlassungsanspruch konnte aus keinem rechtlichen Grund festgestellt werden. Aus der eingetragenen Marke erwachsen der Klägerin keine Unterlassungsansprüche, da die hier angegriffene Verwendung keine Verletzungshandlung darstellt. Das verwendete Zeichen muss für einen Unterlassungsanspruch markenmäßig im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Desweiteren muss zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr bestehen. Zwar verwendet der Beklagte das mit der Marke identische Zeichen geschäftsmäßig für eine Dienstleistung, die mit der der Klägerin identisch ist. Allerdings bezieht sich die Nutzung nicht auf die eingetragene Markenklasse. Eine Marke "Klingeltöne" für die Klasse "Klingeltöne" wäre erst gar nicht eintragungsfähig, weil glatt beschreibend gewesen. Daher musste die Klägerin auf eine andere Klasse ausweichen, die mit dem eigentlichen Zeichen in dieser Kombination nichts zu tun hat. Da der Beklagte das Zeichen aber gerade nicht in der angemeldeten Klasse nutzt, besteht keine Verwechslungsgefahr.
Auch Ansprüche aus § 15 IV MarkenG, der die geschäftliche Bezeichnung schützt, ändern an dem Ergebnis nichts. Zwar sind die Zeichen auch hier fast identisch, jedoch ist der Firmenname für die Tätigkeit der Klägerin glatt beschreibend. Alleine durch die Firmierung mit einem glatt beschreibenden Begriff kann die Klägerin kein Monopol auf die Verwendung des Begriffs "Klingeltöne" geltend machen.

Ansprüche aus UWG waren abschließend nicht mehr zu erörtern, da eine nach dem spezielleren Markenrecht rechtmäßige Handlung nicht nach dem UWG gesetzeswidrig sein kann.

Die Entscheidung des LG München und die Grundsatzentscheidung des BGH zur Mitwohnzentralebilden einen wichtigen Grundsatz im Domainrecht. Bei glatt beschreibenden Begriffen ist ein Schutz sehr schwierig. Das Registrieren von Gattungsbegriffen ist nach dem BGH zulässig, solange kein Alleinstellungsmerkmal behauptet wird. Bei bestehenden Markenrechten für beschreibende Begriffe ist die angemeldete Klasse nicht mit der Nutzung identisch. Solange man also z.B. das Zeichen Klingeltöne für die Dienstleistung Klingeltöne nutzt, besteht kein Unterlassungsanspruch.

Boris Burow, Mag. Jur.
BB


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