Domainrecht: Schlaubetal.de16.09.2007
Die ersten Entscheidungen im Domainrecht waren unter anderem geprägt von der Frage, welche Rechte Städte und Gemeinden haben in Bezug auf Domainnamen. Schnell wurde klar, dass Städte und Gemeinden selbstverständlich dem Schutz des § 12 BGB unterfallen und daher Unterlassungsansprüche geltend machen können, falls die korrespondierende Domain durch Dritte belegt ist, die keine eigenen Rechte haben oder erwerben konnten. Das OLG Brandenburg hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen welche Rechte bei geographischen Bezeichnungen bestehen.
Im vorliegenden Fall versuchte die Klägerin (die Gemeinde Schlaubetal) erfolglos die Löschung der Domain Schlaubetal.de zu erreichen. Die Gemeinde Schlaubetal ist dabei durch den Zusammenschluss umliegender Gemeinden im Jahr 2003 entstanden. Gleichzeitig ist unter dem Namen Schlaubetal auch eine große Ferienregion in Brandenburg bekannt. Die Gemeinde Schlaubetal liegt dabei in diesem Feriengebiet nimmt aber nur einen kleinen Teil dessen ein. Die Gemeinde versuchte nun die Löschung der Domain zu erreichen. Sie argumentierte, dass ihr ein Namensrecht nach § 12 BGB zustehe und dass die Beklagte durch die Registrierung der Domain in dieses Recht unerlaubterweise eingreife. Nach § 12 S. 1 Alt. 2 BGB ist eine unberechtigte Namensanmaßung gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden. Der Berechtigte kann Unterlassung verlangen. Jedoch benutzt der Beklagte nicht den Namen der Klägerin. Denn einer Bezeichnung kommt Namensfunktion dann zu, wenn sie geeignet ist, eine Person oder ein Unternehmen mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Auf beteiligte Kreise muss die Bezeichnung wie ein Name wirken. Die Unterscheidungskraft fehlt bei rein geographischen Bezeichnungen. So ist es auch im vorliegenden Fall. Der Begriff Schlaubetal umfasst eine ganze Region, wohingegen die Klägerin nur ein kleiner Teil dieser Region ist. Desweiteren besteht auch keine Zuordnungsverwirrung, da die betreffenden Nutzer gerade Informationen über die gesamte Region erwarten und nicht über die Gemeinde Schlaubetal. Dass die Bewohner der Gemeinde unter der Domain eher den Auftritt ihrer Stadt erwarten, sei zwar korrekt, aber im Hinblick auf eine deutschlandweit abrufbare Domain nicht ausschlaggebend. Im Ergebnis hätte sich die Gemeinde Schlaubetal sicher durchgesetzt, falls die Domain den Zusatz "Gemeinde" enthalten hätte. Denn hier ist das klar umrissene Gebiet der Gemeinde gemeint und dort hätte niemand der Auftritt der Ferienregion Schlaubetal erwartet. Boris Burow, Mag. Jur. BB
Las noticias mas recientes sobre dominios en NICIT.…para un vistazo a a las noticias sobre dominios
NICIT IT Solutions
NICIT GmbH
Sonnenstr. 17 D 77972 Mahlberg Deutschland (Supportanfragen und Erstkontakt bitte nur per Kontaktformular) Tel. +49-(0)7825-46 205 15 Fax +49-(0)7825- 46 205 18 GF: Daniel Kollinger Reg. Freiburg HRB 6473 Ust.Id: DE 213.325.942 info@nicit.com |
|
Tasación de Dominios ||
Domainberatung ||
servicio de custodia de dominio ||
REGISTROS de DOMINIOS ||
Partner
|

