Domainrecht: Test24.de

31.05.2007
Das hanseatische OLG nimmt Stellung zur Domain "test24.de" in Bezug auf die Wort/Bildmarke "test".
Das hanseatische OLG hat die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und sah in der Verwendung der Domain test24.de keine rechtsverletzende Handlung. Konsequenterweise wurde der Antrag auf Unterlassung abgelehnt. Der Beklagte registrierte die Domain und parkte sie, dadurch wurden auf der Seite neben dem Hinweis die Domain sei zu erwerben auch sponsored links dargestellt. Die Klägerin ist die Stiftung Warentest, die das Heft "test" herausgibt und die Wort/Bildmarke "test" beim DPMA angemeldet hat. Das OLG stellt zunächst fest, dass die Domain in der erfolgten Nutzung kennzeichenmäßig erfolgt ist. Das Verkaufsangebot und die sponsored links geben der Domain den Charakter eines Angebots im geschäftlichen Verkehr. Die Tatsache, dass die Domain nur vorübergehend im geschäftlichen Verkehr genutzt wird, nämlich bis zum Verkauf, steht dem nicht entgegen. Jedoch mangelt es an einer mittelbaren Verwechslungsgefahr, da eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ohnehin nicht gegeben ist.  Die Domain test24.de besteht aus dem Wort "test", was auf Tests im Allgemeinen schließen lässt. Die Zahl "24" lässt darauf schließen, dass wohl eine 24 Stunden Verfügbarkeit vorliegt. Die Kombination ist farblich nicht gestaltet worden. Die Klägerin dagegen genießt nicht allgemein Schutz an der Bezeichnung "test", sondern in bestimmter farblicher Gestaltung. Davon weicht der Beklagte hinreichend ab. Ein Vergleich alleine zwischen dem Wort "test" und der Domain "test24.de" hat auf Grund der Wort/Bildmarke zu unterbleiben. Zwar ist der Klägerin ein hoher Bekanntheitsgrad zuzubilligen, der auch zur Überwindung des beschreibenden Charakters des Wortes "Test" führt, aber dennoch reicht es im konkreten Fall nicht aus die Verwechslungsgefahr zu begründen.

Anmerkung zum Urteil des hanseatischen OLG:
Bei beschreibenden Begriffen tauchen immer wieder Marken auf. Es ist durchaus möglich auch glatt beschreibende Begriffe als Marke schützen zu lassen. Dies ist jedoch mit zwei entscheidenden Einschränkungen verbunden. Entweder muss eine Klasse gewählt werden, die mit dem Begriff nichts zu tun hat oder es wird eine Wort/Bildmarke  angemeldet. In beiden Fällen ist es dann nicht ohne weiteres möglich die entsprechende Domain zu bekommen. Im ersten Fall wird es an der Branchennähe/Warennähe scheitern, im zweiten Fall wird die farbliche Gestaltung bei der Domain nicht vorliegen, was aber bei einer Wort/Bildmarke auch beachtet werden muss um die Verwechslungsgefahr zu begründen.

Boris Burow, Mag. Jur.
BB


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