Haftung des Admin-C - Ja? Nein? Vielleicht?

22.03.2007
Das Landgericht Dresden verneint die Haftung des Admin-C für Wettbewerbsverstöße. Die Rechtsprechung ist in dieser Frage weiterhin uneinig.
Nach den Registrierbedingungen der Denic können zwar auch Menschen und Firmen, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben eine .de Domain registrieren, jedoch nur unter zusätzlicher Angabe einer Person, die in Deutschland einen Wohnsitz hat. Dieser sogenannte Admin-C soll sicherstellen, dass es für die Domain einen Ansprechpartner in Deutschland gibt.

Immer wieder mussten die Gerichte in den letzten Jahren entscheiden, was diese Funktion "Ansprechpartner" rechtlich bedeutet und welche Pflichten sich daraus ergeben können. Wer gegen eine Domain oder deren Inhalte vorgehen will braucht einen fassbaren Ansprechpartner. Wenn der Admin-C also für alle Inhalte und die Domain genau wie der Inhaber haften würde, könnte man Prozesse einfach und bequem in Deutschland führen und müsste nicht den kosten- und risikoreichen Weg der Klage im Ausland wählen.

Das Landgericht Dresden entschied für die Frage nach einer Haftung wegen eines Wettbewerbsverstoßes nun, dass der Admin-C nicht haftet. Die Richter begründeten dies mit folgenden Argumenten. Der Admin-C hat gar keine rechtliche Möglichkeit einen Wettbewerbsverstoß zu verhindern, außerdem habe er auch keine Prüfungspflichten für die Inhalte der Domain. Nach den Registrierbedingungen der Denic ist der Admin-C der Bevollmächtigte des Inhabers und damit berechtigt über die Domain zu entscheiden. Dies betrifft aber nur das Innenverhältnis zwischen Denic und dem Domaininhaber, so die Richter. Es sei dem Admin-C auch nicht zumutbar die Domain und deren Inhalte fortlaufend zu überwachen und zu überprüfen ob rechtsverletzende Inhalte eingestellt wurden. Allerdings, so das Gericht, sei eine Haftung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern unter gewissen Umständen möglich.

Die Gerichte sind sich in dieser Frage uneinig. Auf der einen Seite bejahtdas OLG Stuttgart, sowie die Landgerichte München, Bonn und Berlin die Haftung. Auf der anderen Seite steht das OLG Koblenz mit dem LG Kassel und jetzt auch dem Landgericht Dresden. Um über die Frage der Haftung zu entscheiden, muss man sich fragen, wie man die Position des Admin-C versteht. Soll er ein reiner Ansprechpartner sein, der alleine für die Denic da ist, oder ist er die rechtliche Vertretung des Inhabers in Deutschland. Immerhin könnte man die .de Domains auch nur Leuten zugänglich machen, die in Deutschland wohnen. Ein Schritt, der in einer vernetzten Welt aber kaum möglich ist und jetzt sowieso nicht mehr durchführbar wäre. Als Mittelweg könnte man auf den konkreten Einzelfall abstellen. Als Vergleich könnte man die Entscheidung der Gerichte zu Treuhanddomains heranziehen. Dort wurde darauf abgestellt, ob der Inhaber und der Träger des bürgerlichen Namens in einem engen persönlichen Verhältnis stehen. War dies der Fall konnte die Domain auch vom an sich Nichtberechtigten registriert und betreut werden. Also könnte man sagen, dass eine Haftung des Admin-C dann besteht, wenn er selbst an den Inhalten der Domain mitwirkt oder z.B. mit dem Inhaber zusammenarbeitet um die Domain zu betreiben. Umgekehrt würde der Admin-C nicht haften, wenn er lediglich als unbeteiligter Dritter ohne persönliche Bindung die Funktion des Ansprechpartners übernimmt. Diese Lösung würde aber in der Praxis große Probleme in der Beweisbarkeit verursachen. Es bleibt wohl nur übrig zu sehen, ob eine solche Konstellation vor den BGH geht, dann würde wieder ein Stück mehr Rechtssicherheit herrschen.

Boris Burow, Mag. Jur.
BB


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