Domainrecht: peugeot-tuning.de

10.03.2007
OLG Düsseldorf kippt Urteil der ersten Instanz. Die Verwendung des Zeichens "Peugeot" mit dem rein beschreibenden Zusatz "Tuning" begründet Unterlassungsansprüche.
OLG Düsseldorf kippt Urteil der ersten Instanz. Die Verwendung des Zeichens "Peugeot" mit dem rein beschreibenden Zusatz "Tuning" begründet Unterlassungsansprüche.

Das OLG Düsseldorf hatte sich in seiner Entscheidung mit einer wichtigen Grenzfrage auseinanderzusetzen: Wann wird eine Marke kennzeichenmäßig benutzt und wann liegt nur ein rein beschreibender Hinweis auf die Tätigkeit eines Dritten vor.

Das LG Düsseldorf sah letztere Konstellation als gegeben an und hat daher die Klage von Peugeot abgewiesen. Das OLG Düsseldorf hat das Urteil in der Berufung nun aufgehoben und der Klage auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten stattgegeben. Die Bezeichnung Peugeot ist eine geschützte geschäftliche Bezeichnung. Der Beklagte nutzt dieses Zeichen im geschäftlichen Verkehr. Denn der Durchschnittsverbraucher wird das einzig unterscheidungskräftige Merkmal (Peugeot) dahingehend verstehen, dass es sich um Tuningdienstleistungen der Firma Peugeot handelt und nicht um einen Tuningservice für Peugeotfahrzeuge durch den Beklagten.

Die Argumentation des Beklagten, dass die Kombination aus "Tuning" und einer Automarke als rein beschreibende Tätigkeit aufgefasst wird, wurde vom
Gericht verworfen. Die identische Übernahme des sehr bekannten Zeichens "Peugeot" und der lediglich beschreibende Zusatz "Tuning" ist geeignet eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu begründen. Denn der Verkehr wird zumindest annehmen, dass ein Anbieter von Tuningdienstleistungen, der sich des Zeichens "Peugeot" bedient von der Klägerin autorisiert wurde.

Auch § 23 MarkenG half dem Beklagten  nicht weiter. Demnach kann der Markeninhaber keine Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn die Marke lediglich als Hinweis zur Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung genutzt wird. Jedoch bestand dafür keine Notwendigkeit das Zeichen "Peugeot" in der Domain zu benutzen. Auch hat es der Beklagte unterlassen seine Tätigkeit näher zu konkretisieren. So hätte
er sein Angebot mit dem Zusatz Tuning "von" Peugeot Fahrzeugen kenntlich machen können.

Boris Burow, Mag. Jur.
BB


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