Domainrecht: Deutsches-Handwerk.de18.01.2007
Der deutsche Handwerksverband, der mehr als 50 Handwerksammern und 38 Zentralfachverbände des Handwerks auf deutscher und internationaler Ebene vertritt, wandte sich mit seiner einstweiligen Verfügung gegen den Inhaber der Domain "Deutsches-Handwerk.de". Der Inhaber bietet unter der Domain eine Suchmaschine mit der man Handwerker suchen kann. Die Handwerker müssen sich in die Suchmaschine kostenpflichtig eintragen lassen. Der Handwerksverband stützte seine Klage im Wesentlichen auf Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht und Markenrecht. Der Beklagte bestritt ein Wettbewerbsverhältnis und argumentierte, dass die Domain rein generisch sei und somit eine Löschung nicht verlangt werden dürfe. Letztendlich unterlag der Handwerksverband mit seiner urpsrünglichen Klage, da er Löschung der Domains verlangte. Nach Umstellung der Klageanträge wurde der Inhaber nun dazu verpflichtet die Domain mit einem deutlich sichtbaren Hinweis auszustatten, dass die Domain keine offizielle Seite des Handwerksverbands ist. Das ist sicher ein Erfolg, wenn man bedenkt, dass so die Domain im Besitz des Inhabers bleibt und er sie geschäftlich nutzen kann. Die rechtlichen Erwägungen des OLG Hamburg sind folgende: Die Richter stützten den Anspruch der Klägerin auf das Wettbewerbsrecht und dort auf das Verbot der irreführenden Werbung. Somit stehen der Klägerin Unterlassungsansprüche zu, jedoch nur, wenn ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehen würde. Dies bejahte das Gericht und argumentierte, dass die Dienstleistungen der beiden Parteien ähnlich seien. Obwohl die Klägerin ein Idealverein ist und somit nicht wirtschaftlich tätig ist, kann sie als Mitbewerberin angesehen werden. Die Verwendung der Bezeichnung "Deutsches-Handwerk.de" bzw. die Verwendung der entsprechenden Domains in Verbindung mit dem Inhalt des Internetportals der Antragsgegnerin kann jedenfalls rechtlich erhebliche Teile des Verkehrs darüber in die Irre führen, dass es sich hierbei um den Internetauftritt einer offiziellen oder berufsständischen Organisation des Deutschen Handwerks handelt. Zwar handelt es sich um eine rein generische Domain, so dass grundsätzlich der Grundsatz der Priorität zur Anwendung kommt. Allerdings wird dieser Grundsatz dann eingeschränkt, wenn es zu einem Alleinstellungbehauptung kommt. Wenn der verständige Internetnutzer die Domain nicht als eine unter mehreren wahrnimmt, sondern als alleinige für diesen Bereich. Dieser Fall wurde vom OLG Hamburg angenommen mit der Folge, dass die Domain nicht zu verbieten ist, aber ein entsprechender Hinweis auf den Seiten angebracht werden muss, der klarstellt, wer diese Seite betreibt und dass es sich eben nicht um eine offizielle Seite handelt. Das Urteil basiert auf dem Urteil Mitwohnzentrale des BGH. Auch hier ging es um eine generische Domain. Die Registrierung einer solchen Domain ist nicht wettbewerbswidrig, ausser es wird ein Alleinstellungsbehauptung aufgestellt.
Boris Burow, Mag. Jur. BB
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