maxem.de - Pseudonym vs. Nachname15.09.2006
Maxem.de war in der Geschichte der Domainstreitigkeiten sicher einer der Lehrbuchfälle. Hier wurde eine der grundlegenden Entscheidungen im Domainrecht getroffen. Die Frage, die die Gerichte durchaus unterschiedlich beurteilten, war die nach dem Schutz des (bürgerlichen) Namens im Domainbereich.
In letzter Instanz stellte der BGH fest, dass zwar auch das Pseudonym oder der Künstlername dem Schutz nach § 12 BGB zugänglich sind, aber letztere nur dann gleichwertig neben dem Schutz des bürgerlichen Namens stehen, wenn man unter diesem Namen Verkehrsgeltung erlangt hatte. Also unterlag der Beklagte, der das Pseudonym Maxem verwendete gegen den Inhaber des bürgerlichen Namens Maxem, weil eben diese Verkehrsgeltung fehlte. Allerdings muss man nochmals festhalten, dass der deutsche Gesetzgeber auch das Pseudonym schützt, eine Tatsache, die man nicht so einfach als selbstverständlich sehen sollte. Das Verfahren endete für den Beklagten mit Verurteilung zur Löschung der Domain vor dem BGH. Damit ist der Rechtsstreit auch zu Ende. Die Anrufung des BVerfG ist keine übergeordnete Instanz. Sie kann das Urteil nicht abändern, sondern nur aufheben, wenn Grundrechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt sind und diese Beeinträchtigungen nicht gerechtfertigt sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er mit der Entscheidung des BGH in seinem Grundrecht des "Allgemeinen Persönlichkeitsrechts" beeinträchtigt ist. Das BVerfG führt dazu aus, dass das Pseudonym in den Schutzbereich dieses Grundrechts fällt, aber dieses Grundrecht nicht verletzt ist. Der Beschwerdeführer ist nicht daran gehindert unter seinem Pseudonym aufzutreten. Er kann auch im Internet unter einer Domain mit dem Inhalt "maxem-Nachname" auftreten. Die Abwägung des BGH zwischen dem bürgerlichen Namen und einem Pseudonym, dass noch keine Verkehrsgeltung erlangt hat, ist auch nicht zu beanstanden. Die Entscheidung mag zwar ein wenig widersprüchlich klingen, da das Pseudonym und sein Namensschutz voll anerkannt werden, dann aber wiederum der bürgerliche Name über das Pseudonym gestellt wird. Aber die Entscheidung, die auch nicht anders zu erwarten war, ist in der Sache richtig und zeigt auf, dass das Pseudonym in anderen Fällen, z.B. bei einem höheren Bekanntheitsgrad durchaus Ansprüche des Trägers des bürgerlichen Namens abwehren kann. CK
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