Domainrecht: Grundke.de

10.02.2007
Domainrecht: Grundke.de. BGH entscheidet, dass ein Domainname auch auf einen Vertreter registriert werden kann. Damit ist eine heiss diskutierte Frage im Domainrecht endgültig geklärt.
Der BGH hat nun abschliessend über den Fall Grundke.de entschieden. Die Beklagte war eine Werbeagentur, die für die Firma Optik Grundke die Domain "Grundke.de" registriert hatte. Allerdings liess sich die Werbeagentur als Inhaber eintragen und nicht den Auftraggeber Optik Grundke. Dagegen wandte sich der Träger des bürgerlichen Namens Grundke und klagte auf Löschung. Er sah sein Namensrecht aus § 12 BGB verletzt. Es liege eine Namensanmassung vor, da die Werbeagentur nicht Trägerin des Namens Grundke sei. Das OLG Celle hat in seinem Berufungsurteil festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf Löschung der Domain hat, da die Werbeagentur sich nicht auf das Namensrecht seiner Auftraggeberin berufen kann. Dieses Urteil sorgte für grosses Aufsehen in der Domainwelt, gab es doch viele Konstellationen, in denen Dritte für einen Namensträger registriert hatten. Eine kleine Ausnahme gab es für das Registrieren einer Domain für einen Dritten mit dem man verwandt war. Diese Art der Bindung sollte es möglich machen auch für einen Dritten eine Domain zuregistrieren. Diese Entscheidung half aber natürlich nicht den vielen Werbeagenturen, die mit ihren Auftraggebern nur eine reine Geschäftsbeziehung hatten. Jetzt hat der BGH die Frage endgültig zu Gunsten der Beklagten entschieden. Der Träger des bürgerlichen Namens kann die Löschung der Domain Grundke.de nicht verlangen. Der BGH stellte in seiner Begründung fest, dass es im Grundsatz dabei bleibe, dass die Registrierung eines fremden Namens ein unbefugter Namensgebrauch ist und dieseNamensanmassung Unterlassungsansprüche begründen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Domain im Auftrag des Namensträgers registriert wurde und dies auf der Website erkennbar ist. Es reicht daher aus, wenn unter der Domain der Namensinhaber zu finden ist oder auf der Homepage klar dokumentiert wird, dass es sich um den Webauftritt des Namensinhabers handelt. Im Ergebnis sicher eine richtige Entscheidung, die es auf der einen Seite möglich macht, dass Namensinhaber einen Webauftritt in die Hände Dritter legen, aber auf der anderen Seite es auch Namensinhabern möglich macht gegen einen unberechtigten Namensgebrauch vorzugehen.
Boris Burow, Mag. Jur.
BB


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