OLG Naumburg bezieht Stellung zu Spam26.05.2007
Vor allem verknüpft das OLG die rechtlichen Ausführungen zutreffend mit wirtschaftlichen Aspekten und kommt so zu einem sehr eindeutigen und instruktiven Urteil.
Der Sachverhalt, der dem Urteil zu Grunde lag, lässt sich wie folgt beschreiben. Die Klägerin ist einen Dienstleistungsgesellschaft für freie Berater und Vermittler für Finanzdienstleistungsbranche. Die Beklagte organisiert Messen und Kongresse. Die Beklagte übersandte an die Klägerin eine E-Mail mit allgemeinen Informationen und einer Ausstellereinladung. Knapp einen Monat später wurde ein Newsletter zu einer Fachmesse an die geschäftliche E-Mail Adresse einer Mitarbeiterin der Klägerin übersandt. Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Desweiteren machte sie Kosten für die Abmahnung geltend. Die Beklagte weigerte sich sowohl die Abmahnkosten zu bezahlen, als auch die Verpflichtungserklärung abzugeben. 5 Monate später erbat die Klägerin per E-Mail um die Zusendung eines Lageplans für eine Messe, ebenso zeigte der Vorstandsvorsitzende Interesse an dieser Ausstellung und bat um zusätzliche Informationen. Das Landgericht Magdeburg hat der Klage stattgegeben, das OLG Naumburg hat diese Entscheidung nun bestätigt. Zu dem Problem des Spams bezog es wie folgt Stellung: Ein Unterlassungsanspruch aus § 8 I UWG i.V.m. § 7 II Nr. 3 UWG kam demnach nicht in Betracht, da es an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis fehlt. Die Beklagte ist bloß eine Marktteilnehmerin, die nur im Vertikalverhältnis und nicht als Mitbewerberin durch die Zusendung der Werbe-E-Mails betroffen ist. Daher ist ihr das UWG und der daraus resultierende Unterlassungsanspruch verwehrt. Der Unterlassungsanspruch folgt im vorliegenden Fall jedoch unproblematisch aus §§ 823 I, 1004 I, namentlich dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das OLG diskutiert im Urteil die Frage, ob dieser Auffangtatbestand rechtmäßigerweise die Lücke schließen darf, die das UWG öffnet. Es kommt jedoch zu dem einzig richtigen Ergebnis, nämlich, dass nicht nur direkte Wettbewerber zu schützen sind, sonder auch alle Marktteilnehmer untereinander. Das OLG befasst sich nun mit den konkreten Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs und führt dabei aus: Der für den Anspruch auf Unterlassung erforderliche unmittelbare und betriebsbezogene Eingriff liegt vor. Unerwünschte Werbezusendungen stellen wegen ihres besonders belästigenden Charakters in der Regel einen unterlassungsrelevanten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb des E-Mailempfängers dar. Dies gilt selbst dann, wenn allein die Übersendung einer einzigen Werbenachricht in Rede steht. Eine Werbe-E-Mail ist auch gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund ihres besonders belästigenden Charakters nur bei vorherigem ausdrücklichen oder konkludenten Einverständnis zulässig. Ansonsten begründet auch diese einzelne Mail eine nicht nur unerhebliche Störung der betrieblichen Arbeitsabläufe. Diese liegen in der Gestalt vor, dass ein Mitarbeiter die erwünschten von den unerwünschten E-Mails trennen muss und so Arbeitszeit verwendet wird, die für die Erledigung anderer Aufgaben nicht zur Verfügung steht. Interessant sind auch die Ausführungen zu Frage nach einer eventuell erteilten Einwilligung bezüglich der Zusendung der E-Mail. Streitig zwischen den Parteien war auch die Frage, ob es ein Gespräch zwischen einem Mitarbeiter der Klägerin und der Beklagten gab. Die Klägerin behauptete, dass der Mitarbeiter Interesse an der neuen Veranstaltung der Beklagten geäußert und den neuen Vorstandsvorsitzenden als Ansprechpartner für Messen angegeben habe. Für das Gericht war die Frage aber gar nicht relevant, da auch in dieser Äußerung keine Einwilligung für die Übersendung von Werbe-E-Mails gesehen werden kann. Auch ein konkludent geäußertes Einverständnis liege nicht vor. Durch ein lediglich unspezifiziertes und abstrakt geäußertes Interesse an einer Geschäftsbeziehung hat die Klägerin nämlich nicht schon stillschweigend zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der besonderen Übersendungsform der E-Mail-Werbung einverstanden sei. Auch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse des Vorstandsvorsitzenden kann eine Einwilligung in die Zusendung von Werbung nicht begründen. Außerdem wurde die Werbung auch gerade nicht an diese Adresse versandt, sondern an die Mitarbeiterin der Klägerin. Auch der Einwand der Beklagten dass die Klägerin selbst Werbung über das Internet betreibe, greift nicht durch. Wer sein Unternehmen per E-Mail bewirbt, gibt damit gerade nicht zu verstehen, dass er mit der Zusendung von Werbe-E-Mails einverstanden ist. Auch der Umstand, dass die Klägerin später um Übersendung von Infomaterial gebeten hat, heilt den zeitlich davor liegenden Verstoß nicht. Abschließend kommt das Gericht zu einer umfassenden Gesamtwürdigung sowohl der Eingriffshandlung als auch der Art der Schädigung. Eine einzelne unerwünschte Werbe-E-Mail mag zwar den Grad einer bloßen Belästigung nicht überschreiten. Aber es ist nicht auf die einzelne Mail abzustellen, sondern auf das Massenphänomen. Die Versendung einer Mail geht schnell und ist kostengünstig. Es ist leicht möglich viele Empfänger zu erreichen. Dadurch ist zu befürchten, dass es zu einem Nachahmungseffekt kommt. Die so zu erwartende Flut an Werbemails gilt es daher in einem möglichst frühen Stadium wirkungsvoll Schranken zu setzen. Diese Schranke setzt das Gericht daher schon beim Versand einer einzelnen Werbemail. Das Urteil zeigt sehr eindeutig, welch hohe Anforderungen an eine Einwilligung für den Werbeversand zu stellen sind. Es zeigt aber auch, wie niedrig die Anforderungen sind was die Anzahl der E-Mails betrifft, nämlich eine. Boris Burow, Mag. Jur. BB
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