LG Paderborn nimmt Stellung zu rechtsmißbräuchlichen Abmahnungen und erteilt diesen eine klare Absage.
Abmahnungen sind auf der einen Seite ein effektiver Weg gegen Rechtsverletzungen vorzugehen, sind aber auf der
anderen Seite auch eine scharfe Waffe, die auch bei unberechtigten Ansprüchen erst einmal nicht ignoriert werden
dürfen. Aber Abmahnungen haben dort ihre Schranke wo sie rechtsmißbräuchlich eingesetzt werden. Das LG Paderborn
hat diesbezüglich einige Klarstellungen getroffen, insbesondere zu den Umständen, die auf eine rechtsmißbräuchliche
Abmahnung schließen lassen. Schauplatz des Rechtsstreits ist die Handelsplattform eBay. Die Parteien verkaufen dort
gewerblich PC Zubehör. Der Antragsgegner wies in seiner Widerrufsbelehrung auf eine zweiwöchige Widerrufsfrist hin.
Der Antragssteller mahnte den Anbieter daraufhin ab, da im vorliegenden Fall eine einmonatige Widerrufsfrist zu
gewähren sei, da im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt sei. Da der
Antragsgegner die Unterlassungserklärung nicht abgab beantragte der Antragssteller eine einstweilige Verfügung vor
dem Landgericht Paderborn. Dies lehnte das Gericht jedoch ab. Es stellt fest, dass "die Antragsstellerin wohl zu
denjenigen Unternehmen gehört, die sich nach Aufkommen der Rechtsprechung des KG Berlin und Oberlandesgerichts
Hamburg zum Thema Textform mit Rechtsanwälten verbündet haben, um Internetseiten bei ebay, etc. auf eventuelle
Belehrungsdefizite zu durchsuchen und dadurch die eigenen Einnahmen zu erhöhen." Das Landgericht sieht die Indizien für eine rechtsmißbräuchliche Abmahnung darin, dass die Antragsstellerin die
Verfahren nicht bei dem Landgericht ihres Unternehmenssitzes durchführt, sondern bundesweit streut um so keine
Konzentration der Verfahren an einem Landgericht zu haben, was eine leichtere Nachvollziehbarkeit mit sich gebracht hätte. Vor allem würde ein wirtschaftlich denkendes Unternehmen nicht den 100 km weiten Weg nach Paderborn wählen,
wenn das LG des Unternehmenssitzes lediglich 25 km entfernt sei. Desweiteren sei die Aussage der Antragsgegnerin
auch zutreffend, dass die Anwälte bereits den Überblick über die Verfahren verloren haben, da eine geltend gemachte
Hauptsacheklage in Berlin nach Hamburg adressiert und geschickt wurde. Aber auch wirtschaftliche und wettbewerbspolitische Interessen der Antragsgegnerin waren nicht zu erkennen. Die
Antragsgegnerin würde, so die Richter, keine Grafikkarte mehr verkaufen, sofern die Antragsgegnerin die Belehrung
zur Widerrufsfrist auf einen Monat erhöhen würde, sofern sie dies nicht schon getan hat.
Wer eine Abmahnung erhält, sollte in Ruhe prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch entsteht. Im verdacht einer rechtsmißbräuchlichen Abmahnung hilft es auf einschlägigen Seiten nach Betroffenen zu suchen und so den Nachweis einer Serienabmahnung bestärken zu können.
Boris Burow, Mag. Jur.