Aber bitte mit Vollmacht!

08.11.2007
OLG Düsseldorf verlangt weiterhin eine Originalvollmacht für eine Abmahnung, ansonsten Zurückweisung möglich.
Das OLG Düsseldorf bleibt seiner Linie treu und sieht in einer Abmahnung weiterhin eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Damit stellt sich das Gericht nicht nur gegen die Vorinstanz, dem LG Düsseldorf, sondern auch dem OLG Karlsruhe und Köln entgegen. Das vehemente Festhalten an seiner Ansicht, wird nun doch einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Bis dahin herrscht noch eine gewisse Rechtsunsicherheit.
Die unterschiedlichen Auffassungen der Gerichte über den Rechtscharakter einer Abmahnung führen zu folgendem Problem. Wenn man dem OLG Düsseldorf folgt, ist § 174 BGB anwendbar und demnach kann man ggü. dem Bevollmächtigen zurückweisen, wenn dieser keine Vollmachtsurkunde vorlegt und das Rechtsgeschäft sofort zurückgewiesen wird. So trug es sich auch in dem Fall zu, der vor dem OLG Düsseldorf verhandelt wurde. Der Abgemahnte wies die Abmahnung des Rechtsanwalts zurück, da keine Vollmacht beigefügt war. Dennoch gab der Abgemahnte die Unterlassungserklärung ab, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Folge war, dass eine weitere Abmahnung ausschied und die erfolgte Abmahnung nicht wirksam war. Diese Unwirksamkeit führte demnach aber auch dazu, dass der Anwalt nicht die Gebühren für sein Tätigwerden vom Abgemahnten geltend machen konnte. Und oftmals sind es gerade die Gebühren, die die Abmahnung so gefährlich macht. Den Rechtsverstoß abzustellen, ist da meist nur das kleinere Übel.
Das OLG Düsseldorf argumentiert, dass auch die Abmahnung, ebenso wie die Mahnung unter § 174 BGB fallen. Dem gegenüber stehen die Richter der OLG Köln und Karlsruhe, die bedingt durch eine Unanwendbarkeit des § 174 BGB keine Vollmachtsurkunde zusammen mit der Abmahnung verlangen.
Die Düsseldorfer Richter sehen ihre Rechtsprechung im Lichte des Schutzes des Abgemahnten. Denn, im Hinblick auf die Rechtswirkungen einer Abmahnung und die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutsamkeit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat der Abgemahnte ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob der Vertreter zur Abmahnung bevollmächtigt ist. Auf der anderen Seite ist nicht erkennbar, dass die Beifügung einer Originalvollmachtsurkunde eine erhebliche Mühewaltung für den Abmahnenden bedeutet.
Meines Erachtens überzeugt der Ansatz der düsseldorfer Richter. Eine Abmahnung ist nicht nur die schlichte, schriftliche Aufforderung ein gewisses Verhalten abzustellen. Eine Abmahnung begründet in der Regel ein gesetzliches Schuldverhältnis mit Pflichten und Rechten auf beiden Seiten. Diese von den Parteien eigentlich nicht gewünschte Bindung, muss sich an dem Maßstab, der für solche rechtlichen Verknüpfungen gilt, messen lassen. Sofern ein Anwalt eingeschaltet wird, der für den Auftraggeber die Abmahnung ausspricht, so muss es für den Abgemahnten erkennbar sein, ob der Bevollmächtigte auch wirklich zu dieser Abmahnung bevollmächtigt wurde.  Im Übrigen ist es ein zu vernachlässigender Aufwand die Vollmacht im Original vorzulegen.
Was bedeutet diese Entscheidung für die Praxis? In letzter Konsequenz sind die Auswirkungen nicht weitreichend. Es wäre fatal im OLG Bezirk Düsseldorf eine Abmahnung ohne Vollmacht nicht ernst zu nehmen. Solange der Verstoß besteht, ist eine erneute Abmahnung möglich. Erst die Abgabe der Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr. Allerdings besteht nun die Möglichkeit, dass die Frage nun höchstrichterlich geklärt wird und dann wieder einmal mehr Rechtssicherheit herrscht. Allerdings würde auch eine Pflicht die Originalvollmacht bei der Abmahnung vorzulegen, die Anzahl der Abmahnungen sicher nicht sinken lassen.


Boris Burow, Mag. Jur., Ass. Jur.
BB


Neueste Domain News bei NicIT

...zur Übersicht der Domain News

NICIT IT Solutions

NICIT IT-Solutions GmbH

Käthe-Kollwitzstr. 2
D 79111 Freiburg

--und im Stadtzentrum--:

Friedrichring 37
D 79098 Freiburg

Deutschland

Tel. +49-(0)761-292 8 0505
Fax +49-(0)761-15 13 937

(kein Support)

GF: Daniel Kollinger
Reg. Freiburg HRB 6473
Ust.Id: DE 213.325.942

info@nicit.com



 

kontakt

Sie sind hier: Domain Portal Domain News und Blog Aber bitte mit Vol...
erweiterte Suche